« Prüfung und Beendigung

Prüfung, Mängelrechte und Beendigung des Werkvertrags

INFO
Die Prüfung des Werkes und die möglichen Beendigungsformen bestimmen, wie Mängel behandelt, Rechte ausgeübt und Verträge korrekt abgeschlossen werden. Eine klare Kenntnis dieser Abläufe verhindert Konflikte und stärkt die Rechtssicherheit.
Satz
Or Art. ref
Fälle
Vorgehen
Satz
Rügeobliegenheit (Art. 367 OR)
Or Art. ref
OR 367
Fälle
  • sofortige Prüfung
  • offene Mängel melden
  • Verlust der Rechte
Vorgehen
Der Besteller muss das Werk sofort prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich rügen. Unterlässt er dies, verliert er seine Mängelrechte. Die Rüge muss klar, zeitnah und konkret erfolgen, damit die Unternehmung reagieren kann.
Satz
Mängelrechte des Bestellers
Or Art. ref
OR 368 ff.
Fälle
  • Nachbesserung
  • Minderung
  • Wandelung
Vorgehen
Der Besteller kann je nach Schwere des Mangels Nachbesserung, Minderung oder Wandelung verlangen. Die Wahl richtet sich nach der Zumutbarkeit und der Art des Mangels. Schadenersatz ist möglich, wenn ein Verschulden vorliegt.
Satz
Wandelungsrecht
Or Art. ref
OR 368 Abs. 1
Fälle
  • Rücktritt vom Vertrag
  • bei erheblichen Mängeln
  • Werk unbrauchbar
Vorgehen
Bei erheblichen Mängeln kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Das Werk wird zurückgegeben, der Werklohn entfällt. Bereits geleistete Zahlungen sind zurückzuerstatten. Wandelung setzt eine wesentliche Beeinträchtigung voraus.
Satz
Minderungsrecht
Or Art. ref
OR 368 Abs. 2
Fälle
  • Preisreduktion
  • bei geringeren Mängeln
  • Werk bleibt nutzbar
Vorgehen
Bei minder erheblichen Mängeln kann der Besteller eine angemessene Preisreduktion verlangen. Das Werk bleibt bestehen, der Preis wird dem Minderwert angepasst. Die Unternehmung kann zusätzlich zur Minderung nachbessern.
Satz
Nachbesserungsrecht
Or Art. ref
OR 368 Abs. 2
Fälle
  • Mangel beheben
  • zweite Chance
  • kostenfrei
Vorgehen
Der Besteller kann verlangen, dass die Unternehmung den Mangel kostenlos behebt. Die Nachbesserung muss innert angemessener Frist erfolgen. Scheitert sie oder ist unzumutbar, kann der Besteller auf Minderung oder Wandelung übergehen.
Satz
Satz
Or Art. ref
Or Art. ref
Erklärung
Erklärung
Gut zum wissen
Gut zum wissen
Satz
Ausschluss der Gewährleistung
Or Art. ref
OR 370, 199
Erklärung
Gewährleistung kann vertraglich eingeschränkt werden, jedoch nicht bei absichtlicher Täuschung.
Gut zum wissen
Ein Gewährleistungsausschluss ist nur gültig, wenn er klar vereinbart wurde. Bei absichtlichem Verschweigen von Mängeln bleibt die Unternehmung haftbar. Der Ausschluss gilt nicht für grobe Mängel, die bewusst verborgen wurden.
Satz
Verantwortlichkeit des Bestellers
Or Art. ref
OR 369, 365
Erklärung
Der Besteller haftet für fehlerhafte Anweisungen oder mangelnde Mitwirkung.
Gut zum wissen
Unterlässt der Besteller notwendige Informationen oder gibt fehlerhafte Anweisungen, trägt er die Verantwortung für daraus entstehende Schäden. Die Unternehmung muss jedoch warnen, sonst haftet sie trotz Fehlverhalten des Bestellers.
Satz
Genehmigung des Werkes
Or Art. ref
OR 370
Erklärung
Mit der Genehmigung verliert der Besteller seine Mängelrechte für erkennbare Mängel.
Gut zum wissen
Die Genehmigung erfolgt durch Abnahme oder stillschweigende Nutzung. Offene Mängel müssen vorher gerügt werden. Verdeckte Mängel bleiben rügbar. Die Genehmigung markiert den Übergang der Gefahr und der Verantwortung.
Satz
Verjährung
Or Art. ref
OR 371
Erklärung
Mängelrechte verjähren je nach Werkart nach zwei oder fünf Jahren.
Gut zum wissen
Bei beweglichen Werken beträgt die Frist zwei Jahre, bei Bauwerken fünf Jahre. Die Frist beginnt mit der Abnahme. Bei absichtlicher Täuschung verlängert sich die Frist. Verjährung schliesst Mängelrechte endgültig aus.
Sonderfälle
Sonderfälle
Or Art. ref
Or Art. ref
Erklärung
Erklärung
Gut zum wissen
Gut zum wissen
Sonderfälle
Wandelung
Or Art. ref
OR 368
Erklärung
Rücktritt bei erheblichen Mängeln, wenn das Werk unbrauchbar ist.
Gut zum wissen
Wandelung ist der stärkste Eingriff in den Vertrag. Sie setzt eine wesentliche Beeinträchtigung voraus. Der Besteller gibt das Werk zurück und erhält den Werklohn zurück. Schadenersatz ist möglich, wenn Verschulden vorliegt.
Sonderfälle
Überschreitung des Kostenansatz
Or Art. ref
OR 375
Erklärung
Der Unternehmer muss warnen, wenn der Kostenansatz überschritten wird.
Gut zum wissen
Unterlässt die Unternehmung die Warnung, trägt sie die Mehrkosten. Meldet sie rechtzeitig, kann der Besteller entscheiden, ob er den Vertrag fortsetzt, anpasst oder beendet. Der Kostenansatz ist keine fixe Preisgarantie.
Sonderfälle
Rücktritt des Bestellers gegen Schadloshaltung
Or Art. ref
OR 377
Erklärung
Der Besteller kann jederzeit zurücktreten, muss aber entschädigen.
Gut zum wissen
Der Besteller kann den Vertrag frei kündigen, muss jedoch bereits geleistete Arbeiten und entgangenen Gewinn ersetzen. Die Unternehmung darf den Schaden nachweisen. Der Rücktritt ist unabhängig von Mängeln möglich.
Sonderfälle
Tod und Unfähigkeit des Unternehmers
Or Art. ref
OR 378-379
Erklärung
Der Vertrag endet, wenn die Leistung untrennbar an die Person gebunden war.
Gut zum wissen
Bei persönlichen Werkleistungen (z. B. Künstler, Spezialisten) endet der Vertrag automatisch. Bei übertragbaren Leistungen können Erben oder Dritte übernehmen. Der Besteller muss nur für bereits erbrachte Leistungen zahlen.