« Werkvertragsrecht – Abgrenzung

Abgrenzung des Werkvertrags zu anderen Vertragsarten

INFO
Das Werkvertragsrecht unterscheidet sich von anderen Vertragsarten dadurch, dass ein konkreter, überprüfbarer Erfolg geschuldet wird. Diese Abgrenzung ist entscheidend, um Rechte, Pflichten und Haftungsfragen korrekt zu bestimmen und Missverständnisse in der Praxis zu vermeiden.
Thema
OR Art.
Pünkte
Beschreibung
Thema
Abgrenzung zum Arbeitsvertrag
OR Art.
OR 319 ff.
Pünkte
  • Weisungsgebundenheit
  • persönliche Abhängigkeit
  • kein Erfolg geschuldet
Beschreibung
Der Arbeitsvertrag verpflichtet zur Tätigkeit, nicht zur Erreichung eines bestimmten Erfolgs.
Thema
Abgrenzung zum Kaufvertrag
OR Art.
OR 184 ff.
Pünkte
  • Übergang Eigentum
  • Sache im Vordergrund
  • Serienprodukte
Beschreibung
Beim Kaufvertrag steht die Sache selbst im Zentrum, nicht deren Herstellung als individueller Erfolg.
Thema
Kaufvertrag liegt vor, wenn
OR Art.
OR 184 ff.
Pünkte
  • bewegliche Sache
  • Standardprodukt
  • kein individueller Erfolg
Beschreibung
Ein Kaufvertrag liegt vor, wenn eine fertige Sache geliefert wird, ohne dass ein individueller, überprüfbarer Erfolg geschuldet ist.
Thema
Wesentliches Merkmal des Werkvertrags
OR Art.
OR 363 ff.
Pünkte
  • Erfolg geschuldet
  • Werk individuell
  • Haftung für Mängel
Beschreibung
Der Werkvertrag verpflichtet zur Herstellung eines konkreten Erfolgs, der überprüfbar, abnahmefähig und individuell bestimmt ist.
💡 Merksatz:
Beim Werkvertrag steht der Erfolg im Zentrum.