Beschreibung
Der Vollmachtgeber muss zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht urteilsfähig, aber nicht handlungsfähig bzw. mündig sein. Der bevollmächtigte dagegen muss urteils- und handlungsfähig sein (Verliert der Bevollmächtigte die Handlungsfähigkeit, Konkurs, Tod und Verschollenen Erklärung ist die Vollmacht ungültig)