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Voraussetzung & Arten der gewöhnlichen Stellvertretung

INFO
Die Stellvertretung ermöglicht rechtsgültiges Handeln durch eine andere Person. Voraussetzung ist eine gültige Vollmacht. Man unterscheidet direkte und indirekte Stellvertretung sowie das Handeln ohne Vollmacht.
Titel
OR Art
Inhalt
Beschreibung
Titel
Anforderungsprofil für die Vollmacht
OR Art
OR 32–33
Inhalt
  • Handlungsfähigkeit gestützt auf
    ZGB Art.12 / 13
  • Vertretungswille
  • Offenkundigkeit
  • Zustimmung des Vertretenen
Beschreibung
Der Vollmachtgeber muss zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht urteilsfähig, aber nicht handlungsfähig bzw. mündig sein. Der bevollmächtigte dagegen muss urteils- und handlungsfähig sein (Verliert der Bevollmächtigte die Handlungsfähigkeit, Konkurs, Tod und Verschollenen Erklärung ist die Vollmacht ungültig)
Titel
Indirekte Stellvertretung
OR Art
OR 32 Abs. 3
Inhalt
  • Vertreter handelt im eigenen Namen
  • Wirkung trifft Vertreter
  • Weiterübertragung an Vertretenen
Beschreibung
  • Die indirekte Stellvertretung liegt vor, wenn der Vertreter sich nicht als solcher zu erkennen gegeben hat
  • Auf das Vertretungsverhältnisse nicht geschlossen werden muss
  • Oder es de m Partner nicht egal sein kann, mit wem er den Vertrag schliesst
Titel
Direkte Stellvertretung
OR Art
OR 32 Abs. 1–2
Inhalt
  • Vertreter handelt im Namen des Vertretenen
  • Rechtswirkung direkt beim Vertretenen
  • Vollmacht zwingend erforderlich
Beschreibung
  • Wenn sich der Stellvertreter als solcher zu erkennen gibt
  • Auch wenn der Vertreter sich nicht als solcher zu erkennen gibt liegt direkte Stellvertretung dann vor wenn der dritte aus den Umständen auf das Vollmachtenverhältniss schliessen musste oder wenn es ihm egal ist mit wem er den Vertrag schliesst
Titel
Handeln ohne Vollmacht
OR Art
OR 38–39
Inhalt
  • Vertreter haftet selbst
  • Genehmigung durch Vertretenen möglich
  • Vertrag bis dahin schwebend unwirksam
Beschreibung
Handelt jemand im Namen eines anderen, ohne dazu ermächtigt zu sein, liegt eine Stellvertretung ohne Ermächtigung vor wenn jemand seine Vollmacht überschreitet, sit dies im Gesetz nicht geregelt. Wird gleichgehandelt wie handeln ohne Vollmacht