Prokura, Handlungsvollmacht und Spezialvollmacht regeln, wie Personen rechtsverbindlich für ein Unternehmen handeln dürfen. Sie unterscheiden sich im Umfang, in den Beschränkungen und in der Frage, ob ein Handelsregistereintrag nötig ist.
Titel
OR Art
Inhalt
Titel
Prokura
OR Art
OR 458–465
Inhalt
Eintragung ins HR zwingend
Umfang: alle Arten von Rechtsgeschäften des Gewerbes
Beschränkung auf Zweigniederlassung möglich
Grundstückverkauf nur mit Spezialermächtigung
Keine Auflösung der Firma
Kollektivprokura: mehrere müssen gemeinsam unterschreiben
Zeichnung: ppa = per procura
Titel
Handlungsvollmacht
OR Art
OR 462
Inhalt
HR‑Eintrag nicht nötig
Umfang: gewöhnliche Geschäfte des Betriebes
Arten: General-, Art- und Spezialhandlungsvollmacht
Weniger weitgehend als Prokura
Keine Darlehen oder aussergewöhnliche Geschäfte ohne Spezialvollmacht
Zeichnung: i.V. = in Vollmacht
Titel
Spezial-/Einzelvollmacht
OR Art
OR 462
Inhalt
Nur für ein bestimmtes Geschäft oder klar definierte Aufgabe
Kann jederzeit widerrufen werden
HR‑Eintrag nicht nötig
Zeichnung je nach Vereinbarung (i.A., i.V.)
Titel
Kollektiv- / Einzelzeichnungsberechtigung
OR Art
OR 458 ff.
Inhalt
Einzelunterschrift: Person darf alleine rechtsverbindlich handeln
Kollektivunterschrift: mehrere müssen gemeinsam unterschreiben
HR‑Eintrag zwingend bei Zeichnungsberechtigung
Gilt für Prokura und Handlungsvollmacht, wenn im HR eingetragen