« Erbrecht – Wichtige Artikel

Erbrecht ZGB – Zentrale Bestimmungen

INFO
Das Schweizer Erbrecht regelt die gesetzlichen Erben, Pflichtteile, Verfügungsfreiheit, Verfügungsarten und die Erbteilung. Die wichtigsten Artikel liegen zwischen Art. 457–640 ZGB.
Begriff
ZGB Art.
Beschreibung
Begriff
Gesetzliche Erben – Allgemein
ZGB Art.
Art. 457
Beschreibung
Regelt die Erbenordnung: 1. Stamm (Nachkommen), 2. Stamm (Eltern), 3. Stamm (Grosseltern).
Begriff
Nachkommen (1. Stamm)
ZGB Art.
Art. 458
Beschreibung
Kinder und deren Nachkommen erben zu gleichen Teilen. Sie schliessen alle anderen Stämme aus.
Begriff
Eltern & deren Nachkommen (2. Stamm)
ZGB Art.
Art. 459–460
Beschreibung
Erben, wenn keine Nachkommen vorhanden sind. Eltern erben je zur Hälfte.
Begriff
Grosseltern (3. Stamm)
ZGB Art.
Art. 461
Beschreibung
Erben nur, wenn weder Nachkommen noch Eltern leben.
Begriff
Überlebender Ehegatte
ZGB Art.
Art. 462
Beschreibung
Erbt je nach Konstellation: 1/2 mit Nachkommen, 3/4 mit Eltern, alles wenn keine gesetzlichen Erben.
Begriff
Pflichtteile – Allgemein
ZGB Art.
Art. 470
Beschreibung
Bestimmt, wer pflichtteilsgeschützt ist: Nachkommen, Ehegatte, Eltern (eingeschränkt).
Begriff
Pflichtteil Nachkommen
ZGB Art.
Art. 471
Beschreibung
Pflichtteil beträgt 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs.
Begriff
Pflichtteil Ehegatte
ZGB Art.
Art. 471
Beschreibung
Pflichtteil beträgt 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs.
Begriff
Pflichtteil Eltern
ZGB Art.
Art. 471
Beschreibung
Pflichtteil beträgt 1/4 des gesetzlichen Erbanspruchs (nur wenn keine Nachkommen).
Begriff
Verfügungsfreiheit
ZGB Art.
Art. 481
Beschreibung
Regelt, über welchen Teil der Erblasser frei verfügen darf (frei verfügbarer Teil).
Begriff
Eigenhändiges Testament
ZGB Art.
Art. 505
Beschreibung
Muss vollständig handschriftlich, datiert und unterschrieben sein.
Begriff
Öffentliches Testament
ZGB Art.
Art. 499–504
Beschreibung
Wird vor Urkundsperson und zwei Zeugen errichtet.
Begriff
Nottestament
ZGB Art.
Art. 506–508
Beschreibung
Mündliche Verfügung in Todesgefahr, vor zwei Zeugen.
Begriff
Erbvertrag
ZGB Art.
Art. 512
Beschreibung
Vertragliche Verfügung von Todes wegen. Nur öffentlich beurkundet und mit zwei Zeugen gültig.
Begriff
Änderung / Aufhebung Erbvertrag
ZGB Art.
Art. 513–515
Beschreibung
Nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien möglich.
Begriff
Erbgang
ZGB Art.
Art. 537
Beschreibung
Erbgang tritt mit dem Tod des Erblassers ein.
Begriff
Ausschlagung der Erbschaft
ZGB Art.
Art. 566–571
Beschreibung
Erben können die Erbschaft innert 3 Monaten ausschlagen.
Begriff
Amtliche Liquidation
ZGB Art.
Art. 573–575
Beschreibung
Wird durchgeführt, wenn Erben unklar oder überschuldet sind.
Begriff
Erbteilung
ZGB Art.
Art. 607–610
Beschreibung
Regelt die Teilung der Erbschaft unter den Erben.
Begriff
Teilungsregeln
ZGB Art.
Art. 611–640
Beschreibung
Regelt Zuweisung, Bewertung, Ausgleichung und Teilungsmodalitäten.
💡 Merksatz:
Erbrecht = Gesetzliche Erben (457 ff.), Pflichtteile (470 ff.), Verfügungsfreiheit (481 ff.), Erbgang & Teilung (537 ff.).