« Eherecht – Wichtige Artikel (171–220)

Eherecht ZGB – Zentrale Bestimmungen

INFO
Die Artikel 171–220 ZGB regeln den Schutz der Ehe, die Wirkungen der Ehe und die Grundlagen des Güterrechts.
Begriff
ZGB Art.
Beschreibung
Begriff
Beratungsstellen / Unterstützung
ZGB Art.
Art. 171
Beschreibung
Ehegatten können sich bei Konflikten an eine neutrale Beratungsstelle wenden.
Begriff
Schutzmassnahmen der Ehe
ZGB Art.
Art. 172
Beschreibung
Gericht kann Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft anordnen (z. B. Wohnungszuweisung).
Begriff
Massnahmen bei Gefährdung
ZGB Art.
Art. 173
Beschreibung
Gerichtliche Eingriffe bei Gefährdung der Familie, z. B. Kontaktverbote.
Begriff
Wohnungszuweisung
ZGB Art.
Art. 174
Beschreibung
Gericht kann einem Ehegatten die eheliche Wohnung zuweisen.
Begriff
Schutz vor wirtschaftlicher Gefährdung
ZGB Art.
Art. 175
Beschreibung
Gericht schützt einen Ehegatten vor finanzieller Gefährdung durch den anderen.
Begriff
Regelung Unterhalt / Obhut
ZGB Art.
Art. 176
Beschreibung
Gericht kann Unterhalt, Obhut und Nutzung der Wohnung regeln.
Begriff
Vermögensschutz
ZGB Art.
Art. 177
Beschreibung
Schutz vor missbräuchlicher Verfügung über Vermögen.
Begriff
Sicherungsmassnahmen
ZGB Art.
Art. 178
Beschreibung
Gericht kann Vermögenswerte sperren oder sichern.
Begriff
Änderung von Massnahmen
ZGB Art.
Art. 179
Beschreibung
Schutzmassnahmen können angepasst oder aufgehoben werden.
Begriff
Dauer der Massnahmen
ZGB Art.
Art. 180
Beschreibung
Regelt die zeitliche Gültigkeit der Schutzmassnahmen.
Begriff
Gemeinsame Lebensgestaltung
ZGB Art.
Art. 181
Beschreibung
Ehegatten bestimmen gemeinsam ihre Lebensführung.
Begriff
Unterhalt der Familie
ZGB Art.
Art. 163
Beschreibung
Beide Ehegatten tragen nach ihren Kräften zum Familienunterhalt bei.
Begriff
Haushalt / Erwerb / Betreuung
ZGB Art.
Art. 164–165
Beschreibung
Aufteilung von Haushalt, Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung.
Begriff
Vertretung der Gemeinschaft
ZGB Art.
Art. 166
Beschreibung
Ehegatten können die Gemeinschaft nach aussen vertreten; solidarische Haftung.
Begriff
Auskunftspflicht
ZGB Art.
Art. 170
Beschreibung
Ehegatten müssen einander über Einkommen und Vermögen Auskunft geben.
Begriff
Name / Bürgerrecht / Wohnsitz
ZGB Art.
Art. 160–162
Beschreibung
Regelt Namen, Bürgerrecht und Wohnsitz der Ehegatten.
Begriff
Eigengut
ZGB Art.
Art. 198
Beschreibung
Persönliche Gegenstände, Erbschaften, Schenkungen gehören zum Eigengut.
Begriff
Errungenschaft
ZGB Art.
Art. 197
Beschreibung
Einkommen, Leistungen der Sozialversicherungen und Erträge gehören zur Errungenschaft.
Begriff
Beweisregeln
ZGB Art.
Art. 200–201
Beschreibung
Regelt, wem Vermögenswerte zugeordnet werden, wenn unklar.
Begriff
Verwaltung des Eigenguts
ZGB Art.
Art. 202
Beschreibung
Jeder Ehegatte verwaltet sein Eigengut selbst.
Begriff
Verwaltung der Errungenschaft
ZGB Art.
Art. 203
Beschreibung
Ehegatten verwalten ihre Errungenschaft grundsätzlich selbstständig.
Begriff
Haftung für Schulden
ZGB Art.
Art. 204–205
Beschreibung
Regelt, wer für welche Schulden haftet.
Begriff
Auflösung des Güterstandes
ZGB Art.
Art. 206–220
Beschreibung
Regelt Auflösung durch Tod, Scheidung oder Vereinbarung.
💡 Merksatz:
Art. 171–180 = Schutz; Art. 181–197 = Wirkungen; Art. 198–220 = Güterrecht.